Die meisten Unfälle mit LKW-Ladekranen geschehen aufgrund menschlichen Versagens. Der sichere und bestimmungsgemäße Einsatz von Ladekranen setzt daher voraus, dass das Personal geistig und körperlich geeignet sowie umfassen geschult ist.
Der Unternehmen bzw. Arbeitgeber darf nur speziell ausgebildete Kranführer einsetzen.
Geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung sowie den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Die DGUV Vorschrift 52 z.B. formuliert bei allen grundsätzlichen Aussagen zum Kraneinsatz „Der Unternehmer ist verantwortlich für …“, „Der Unternehmer hat …“.
Der Unternehmer hat aufgrund dessen – im Rahmen seiner Obhutpflicht – den Arbeitnehmern gegenüber (§ 831 BGB und § 130 OWiG) wesentlich mehr Verantwortung und ggf. auch Haftung zu übernehmen, als ihm meistens bekannt ist. Mögliche Konsequenzen für den Unternehmer sind:
a. bei Ordnungswidrigkeit Ahndung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
b. strafrechtliche Verantwortung nach Unfällen mit Personenschaden, Tod oder Sachschaden, Ahndung nach dem
Strafgesetzbuch mit z.B. Geldbuße, Haft
c. zivilrechtliche Verantwortung nach Unfällen mit Personenschaden, Tod oder Sachschaden Schadensersatzansprüche
der Geschädigten (u.U. auch der Unfallversicherungsträger)
d. Konsequenzen gegenüber dem Unternehmer erfolgen immer gegen die Person des Unternehmers
(Geschäftsführer, Inhaber usw.), nicht gegen die Kapitalgesellschaft oder Einzelfirma
Durch den Erwerb eines Kranführerscheins können Sie nachweisen, dass Ihre Mitarbeiter im Führen oder Instandhalten eines Krans unterwiesen sind, ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben und erfüllen damit alle von der Berufsgenossenschaft und dem Arbeitsschutzgesetz geforderten Auflagen.
Grundlage für diesen Nachweis sind die Vorschrift DGUV 52 und der Grundsatz DGUV 309-003 der Berufsgenossenschaft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2194. Diese legen grundsätzlich die Pflicht, die Dauer und den Inhalt einer Kranunterweisung des Bedienpersonals von LKW-Laderkranen und LKW-Fahrzeugkranen fest.
Mit der Teilnahme an einer Kraneinweisung bei Erwerb eines Krans oder mit langjähriger Erfahrung erfüllen Sie diese Anforderungen nachweislich nicht.